KatzenSchutzVO

Am 1. Juli 2026 ist die Landesverordnung über den Schutz freilebender Katzen in Schleswig-Holstein in Kraft getreten.

Für Katzenhalterinnen und Katzenhalter gilt jetzt

Wer seiner Katze unkontrollierten Freigang gewährt, muss das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Wohnungskatzen, die das Haus oder die Wohnung nicht verlassen, sind von den Regelungen nicht betroffen. Für bereits gehaltene Freigängerkatzen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.

Die örtlichen Ordnungsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte können künftig aufgegriffene Freigängerkatzen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson vorübergehend in Obhut nehmen. Ist eine Katze nicht gekennzeichnet und registriert
und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen ermittelt oder erreicht werden, kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration der Katze veranlassen. Wenn der Halter oder die Halterin später Besitzansprüche an der Katze geltend macht, sind die hierfür entstandenen Kosten sind von der Haltungsperson zu tragen.

Weitere Infos hier:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/presse/PI/2026/Q2/260625_KatzenschutzVO

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NNLSH00002A79

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